Ratgeber · Förderung

Förderantrag für die Wärmepumpe – Schritt für Schritt

Die KfW zahlt bis zu 70 %, bei niedrigem Einkommen bis zu 80 % Zuschuss. Damit das Geld sicher ankommt, muss die Reihenfolge stimmen. Den Förderantrag übernehmen wir für Sie – hier sehen Sie, was dabei passiert.

Das Wichtigste in Kürze: Der Antrag muss bei der KfW eingehen, bevor Sie einen Auftrag ohne Förder-Bedingung unterschreiben oder die Arbeiten beginnen. Wer bis 31. Januar 2027 beantragt, erhält für den Tausch einer funktionierenden Ölheizung oder einer funktionierenden, mindestens 20 Jahre alten Gasheizung 16 % Tauschbonus – ab 1. Februar 2027 sind es 12 %.

Die Fördersätze im Überblick

Gefördert wird der Umstieg auf die Wärmepumpe über das KfW-Programm 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“. Der Zuschuss setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen:

BausteinSatzWer ihn bekommt
Grundförderung30 %jede förderfähige Wärmepumpe im Bestand
Tauschbonus (Klimageschwindigkeitsbonus)16 % bei Antrag bis 31.01.2027, danach 12 %Selbstnutzer, die eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine funktionstüchtige, mindestens 20 Jahre alte Gasheizung ersetzen – und danach ohne Öl- oder Gasheizung auskommen
Einkommensbonus40 %, 30 % oder 10 %Selbstnutzer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 €, 40.000 € oder 50.000 €
Höchstsatz70 % bzw. 80 %80 % bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 € (nach Abzug für Kinder), sonst 70 %

Lebt mindestens ein Kind unter 18 Jahren mit Kindergeldanspruch im Haushalt, werden vom Einkommen pauschal 10.000 € abgezogen. Maßgeblich ist der Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens aus dem zweiten und dritten Jahr vor dem Antrag – für einen Antrag im Jahr 2026 also aus 2023 und 2024.

Gefördert werden bis zu 28.000 € Kosten für die erste Wohneinheit, für die zweite bis sechste je 15.000 €. Dazu zählen neben der Wärmepumpe auch Arbeiten drumherum, etwa neue Heizkörper, Elektroanschluss oder die Entsorgung von Altkessel und Öltank. Ein Beispiel: Grundförderung plus Tauschbonus ergeben 46 % – bei 28.000 € förderfähigen Kosten sind das 12.880 € Zuschuss. Ihren persönlichen Satz zeigt unser Förderrechner.

Der Ablauf in sieben Schritten

1. Beratung vor Ort und Festpreis-Angebot

Wir sehen uns Ihr Haus an, berechnen die Heizlast und prüfen Heizkörper, Aufstellort und Elektrik. Danach erhalten Sie ein Festpreis-Angebot, in dem alle förderfähigen Positionen enthalten sind.

2. Bestätigung zum Antrag (BzA)

Als Fachunternehmen erstellen wir die „Bestätigung zum Antrag“. Sie enthält die geplante Heizung, die geplanten förderfähigen Kosten und die Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden. Mit der BzA-ID aus diesem Dokument stellen Sie den Antrag.

3. Vertrag mit Förder-Bedingung

Die KfW verlangt, dass Sie vor dem Antrag einen Liefer- oder Leistungsvertrag abschließen – aber mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung. Aufschiebend heißt: Der Vertrag wird erst wirksam, wenn die KfW den Zuschuss zusagt. Auflösend heißt: Er fällt weg, wenn die KfW ablehnt. Außerdem muss der Vertrag ein voraussichtliches Datum der Umsetzung nennen. Beides bauen wir in unser Angebot ein.

Achtung: Ein Vertrag ohne diese Bedingung gilt als Vorhabenbeginn – ebenso der Start der Arbeiten vor Ort. Beginnt das Vorhaben vor dem Antrag, gibt es keine Förderung.

4. Antrag im Portal „Meine KfW“

Sie registrieren sich im Kundenportal „Meine KfW“, wählen das Produkt 458 und laden die BzA und den unterschriebenen Vertrag hoch. Den Antrag müssen Sie selbst stellen: Die registrierte Person muss die antragstellende Person sein, eine Antragstellung durch Bevollmächtigte lässt die KfW – außer bei Wohnungseigentümergemeinschaften – nicht zu. Wir begleiten Sie dabei Schritt für Schritt. Für alle Fördersätze zählt das Datum, an dem Ihr Antrag bei der KfW eingeht.

5. Zusage und Einbau

Nach der Zusage der KfW kann es losgehen. Ab der Zusage haben Sie 36 Monate Zeit, das Vorhaben abzuschließen. Spätestens bis zur Inbetriebnahme der Wärmepumpe müssen Sie außerdem ein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung beim Messstellenbetreiber bestellen – das geht auch schon vorher. Als Nachweis genügt zum Beispiel eine E-Mail oder eine Bildschirmkopie der Bestellung. Das Entgelt für den Einbau ist förderfähig. Ist ein solches Messsystem bereits vorhanden, entfällt die Pflicht.

6. Bestätigung nach Durchführung (BnD)

Nach dem Einbau bestätigen wir mit der „Bestätigung nach Durchführung“, dass alles ordnungsgemäß umgesetzt wurde, und weisen die förderfähigen Kosten aus.

7. Nachweis und Auszahlung

Sie identifizieren sich in „Meine KfW“, geben die BnD-ID ein und laden die Rechnungen hoch. Dafür haben Sie sechs Monate ab dem Datum der letzten Rechnung Zeit. Wird die Frist verpasst, verfällt der Zuschuss. Nach positiver Prüfung überweist die KfW den Zuschuss auf Ihr Konto.

Welche Unterlagen Sie brauchen

  • Rechnungen: auf Deutsch, in Euro und unbar bezahlt – also per Überweisung, nicht in bar.
  • Steuer-Identifikationsnummer für den Nachweis.
  • Für den Tauschbonus: Meldebestätigung und Grundbuchauszug.
  • Für den Einkommensbonus: zusätzlich die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Jahres vor dem Antrag – von Ihnen und allen weiteren relevanten volljährigen Haushaltsmitgliedern – sowie deren Meldebestätigungen. Lohnsteuerbescheinigungen oder Rentenbescheide erkennt die KfW nicht an.
  • Für den Familienzuschlag: die Meldebestätigung des Kindes.
  • Nachweis der Bestellung des intelligenten Messsystems.

Wer für die maßgeblichen Jahre keine Steuererklärung abgegeben hat, hat auch keinen Steuerbescheid. Klären Sie das frühzeitig, wenn Sie den Einkommensbonus nutzen möchten. Und: Wer den Einkommensbonus beantragt, kann die Nachweise nach dem Einbau laut KfW voraussichtlich erst ab Januar 2027 einreichen.

Stichtag 1. Februar 2027

Die Förderung wird ab 2027 schrittweise kleiner. Entscheidend ist immer der Tag, an dem Ihr Antrag bei der KfW eingeht (was das neue Heizungsgesetz regelt, lesen Sie in einem eigenen Ratgeber):

  • Der Tauschbonus sinkt am 1. Februar 2027 von 16 % auf 12 %, am 1. August 2027 auf 8 % und am 1. Februar 2028 auf 4 %. Ab 1. August 2028 entfällt er.
  • Die förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sinken ab 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 € – zunächst auf 27.250 €.
  • Laut Förderrichtlinie sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen im ersten Quartal 2027 auf 15 %. Dafür soll es 15 % Bonus für Wärmepumpen mit Ursprung in der EU geben. Den genauen Stichtag und die Nachweisregeln hat die KfW noch nicht veröffentlicht.
  • Ebenfalls ab dem ersten Quartal 2027: Ist im Haus bereits eine Heizung mit erneuerbaren Energien vorhanden, die seit dem 1. Januar 2008 in Betrieb ist, wird eine neue Anlage nicht mehr gefördert.

Ergänzungskredit für den Eigenanteil

Für den Teil, den der Zuschuss nicht abdeckt, bietet die KfW einen Ergänzungskredit an (Programme 358 und 359). Er setzt eine Zuschusszusage voraus und wird innerhalb von 12 Monaten danach über eine Bank, Sparkasse, Bausparkasse oder Versicherung Ihrer Wahl beantragt. Finanziert werden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten, höchstens 120.000 € pro Wohneinheit. Selbstnutzer mit einem Haushaltseinkommen bis 90.000 € können die Variante 358 mit zusätzlich verbilligtem Zins nutzen.

Alternative: Steuerbonus nach § 35c

Statt des KfW-Zuschusses können Sie die Kosten auch steuerlich geltend machen. Über drei Jahre verteilt (7 %, 7 % und 6 %) mindern 20 % der Kosten Ihre Einkommensteuer, höchstens 40.000 € je Objekt. Das Gebäude muss älter als zehn Jahre sein, die Maßnahme vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen. Beides zusammen – Zuschuss und Steuerbonus für dieselbe Maßnahme – ist nicht möglich. Welcher Weg sich für Sie mehr lohnt, rechnen wir gern mit Ihnen durch.

Was wir für Sie übernehmen

  • Festpreis-Angebot mit allen förderfähigen Positionen
  • Bestätigung zum Antrag (BzA)
  • Vertrag mit der von der KfW verlangten Bedingung und dem Umsetzungsdatum
  • Begleitung bei Registrierung und Antrag in „Meine KfW“
  • Hilfe bei der Bestellung des intelligenten Messsystems und Anmeldung beim Netzbetreiber
  • Bestätigung nach Durchführung (BnD) und Unterstützung bei den Nachweisen

Wie die Zusammenarbeit insgesamt abläuft, lesen Sie auf der Seite So läuft’s ab.

Den Förderantrag übernehmen wir für Sie: Sie bekommen alle Unterlagen fertig vorbereitet und werden durch jeden Schritt im Portal begleitet. Jetzt Förderung berechnen.

Quellen
  • KfW-Merkblatt 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“, gültig ab 24.09.2026
  • Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1
  • KfW-Infoblatt „Förderfähige Maßnahmen und Leistungen“, Version 11.0 vom 16.09.2026 (iMSys-Bestellpflicht)
  • KfW-Merkblatt 358/359 „BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude“, gültig ab 24.09.2026
  • § 35c Einkommensteuergesetz

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