Ratgeber · Gesetz & Förderung

Neues Heizungsgesetz 2026: Was gilt jetzt für Öl und Gas?

Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz. Die 65-%-Regel ist entfallen – neue Pflichten gibt es trotzdem. Ein sachlicher Überblick für Hausbesitzer.

Das Wichtigste in Kürze: Sie dürfen wieder frei wählen, welche Heizung Sie einbauen. Wer ab jetzt eine neue Öl- oder Gasheizung einbaut, muss sie ab 2029 aber zu einem steigenden Anteil mit Bio-Brennstoffen betreiben. Bestehende Heizungen sind davon nicht betroffen. Die Förderung für Wärmepumpen läuft weiter.

Was sich am 29. Juli 2026 geändert hat

Das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) heißt jetzt Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG. Es wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt seit dem 29. Juli 2026. Die wichtigste Änderung: Die Pflicht, dass eine neue Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien arbeiten muss, ist gestrichen.

Stattdessen zählt das Gesetz die Möglichkeiten auf, zwischen denen Eigentümer beim Heizungstausch wählen können. Dazu gehören die Wärmepumpe, die Wärmepumpen-Hybridheizung, Solarthermie, Biomasse, der Anschluss an ein Wärmenetz – und ausdrücklich auch Heizungen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben werden. Für einige dieser Möglichkeiten gelten allerdings Bedingungen, am deutlichsten für Öl und Gas.

Ebenfalls gestrichen wurde die frühere Austauschpflicht für bestimmte Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind (§ 72 des alten GEG).

Die Bio-Treppe für neue Öl- und Gasheizungen

Wer nach dem 29. Juli 2026 eine Heizung einbaut, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas läuft, muss dafür sorgen, dass ein wachsender Teil der Wärme aus klimafreundlicheren Brennstoffen stammt – zum Beispiel aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff. Das Gesetz schreibt diese Stufen vor:

10 %ab 1. Januar 2029
15 %ab 1. Januar 2030
30 %ab 1. Januar 2035
60 %ab 1. Januar 2040

Verantwortlich ist der Eigentümer des Gebäudes – oder der Betreiber, wenn jemand anderes die Heizung betreibt. Einen Teil der Pflicht kann eine Solarthermieanlage übernehmen.

Was Biomethan oder Bioöl in einigen Jahren kosten und wie gut sie verfügbar sein werden, kann heute niemand seriös vorhersagen. Hinzu kommt: Das Gesetz kündigt eine weitere Regel an. Bis zum 1. Dezember 2026 soll die Bundesregierung ein Gesetz für eine Grüngas- und Grünheizölquote vorlegen. Es soll die Lieferanten verpflichten, Gas, Heizöl und Flüssiggas für Gebäude ab 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen.

Sonderfall Wärmepumpen-Hybridheizung

Eine Hybridheizung kombiniert eine Wärmepumpe mit einem Gas- oder Ölkessel, der an sehr kalten Tagen mithilft. Für sie gilt die Bio-Treppe als erfüllt, wenn die Wärmepumpe groß genug ist: Ihre Leistung muss – gemessen an einem genormten Betriebspunkt – mindestens 30 % der Kesselleistung erreichen. Arbeiten Wärmepumpe und Kessel nur abwechselnd, sind es 40 %.

Für die Förderung hat die Hybridlösung einen Haken: Den Tauschbonus gibt es nur, wenn nach dem Austausch keine fossile oder mit Gas betriebene Heizung mehr im Haus heizt. Bei Hybrid-Kompaktgeräten erkennt die KfW außerdem nur 65 % der Kosten als förderfähig an.

Ob eine reine Wärmepumpe für Ihr Haus reicht, zeigt die Heizlastberechnung. Im Altbau ist das häufiger der Fall, als viele denken – mehr dazu im Ratgeber Eignet sich mein Altbau für eine Wärmepumpe?

Was gilt für meine bestehende Heizung?

Die Bio-Treppe gilt nur für Öl- und Gasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden. Ihre vorhandene Heizung darf weiterlaufen und repariert werden. Erst wenn Sie eine neue Öl- oder Gasheizung einbauen, greifen die Stufen für diese neue Anlage. Für den Fall, dass eine Heizung irreparabel ausfällt, enthält das Gesetz Übergangsregeln von zwölf Monaten.

Wichtig für die Förderung: Den Tauschbonus der KfW gibt es nur für den Austausch einer funktionstüchtigen Heizung. Begünstigt sind Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen unabhängig vom Alter sowie Gasheizungen, deren Inbetriebnahme bei Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Wer wartet, bis der alte Kessel endgültig streikt, verliert diesen Bonus.

Der CO₂-Preis als zweiter Kostenfaktor

Auf Heizöl und Erdgas wird ein CO₂-Preis erhoben. Für 2026 liegt er in einem Korridor von 55 bis 65 € je Tonne. Bei 65 € je Tonne macht das brutto rund 20,5 Cent pro Liter Heizöl und rund 1,4 Cent pro Kilowattstunde Erdgas aus. Für 2027 sieht ein Gesetzentwurf wieder 55 bis 65 € je Tonne vor.

Danach soll der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS2) greifen. Sein Start wurde auf 2028 verschoben. Wie hoch der CO₂-Preis ab dann ausfällt, ist offen.

Was bedeutet das für Ihre Entscheidung?

  • Ihre Heizung läuft noch: Gesetzlich müssen Sie nichts überstürzen. Die Förderung sinkt aber schrittweise – der Tauschbonus fällt am 1. Februar 2027 von 16 % auf 12 %. Planen lohnt sich deshalb jetzt.
  • Sie denken über eine neue Öl- oder Gasheizung nach: Sie binden sich für viele Jahre an Brennstoffe, deren Kosten durch die Bio-Treppe und den CO₂-Preis steigen können. Wie stark, lässt sich heute nicht beziffern.
  • Sie denken über eine Wärmepumpe nach: Bio-Treppe und CO₂-Preis auf Brennstoffe betreffen sie nicht. Und der Umstieg wird mit bis zu 70 %, bei niedrigem Einkommen bis zu 80 % gefördert.

Was Heizen mit Öl oder Gas im Vergleich zur Wärmepumpe bei Ihnen kostet, zeigt der Heizkostenvergleich in unserem Förderrechner. Bei der Beratung vor Ort rechnen wir das gern mit Ihren echten Verbrauchswerten durch.

Die Förderung für Wärmepumpen bleibt

An der Heizungsförderung der KfW (Programm 458) hat das neue Gesetz nichts Grundsätzliches geändert. Es gibt 30 % Grundförderung. Selbstnutzer erhalten beim Tausch einer Ölheizung oder einer mindestens 20 Jahre alten Gasheizung zusätzlich den Tauschbonus und – abhängig vom Einkommen – bis zu 40 % Einkommensbonus. Gedeckelt ist die Förderung bei 70 %, bei niedrigem Einkommen bei 80 %. Gefördert werden bis zu 28.000 € Kosten für die erste Wohneinheit, also bis zu 22.400 € Zuschuss.

Wie der Antrag abläuft und welche Fristen gelten, erklären wir im Ratgeber Förderantrag Schritt für Schritt. Den Antrag übernehmen wir für Sie.

Stichtag beachten: Maßgeblich ist der Eingang Ihres Antrags bei der KfW. Bis 31. Januar 2027 beträgt der Tauschbonus 16 %, ab 1. Februar 2027 noch 12 %. Laut Förderrichtlinie sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen im ersten Quartal 2027 außerdem auf 15 % – dafür soll es 15 % Bonus für Geräte aus EU-Herstellung geben. Den genauen Stichtag und die Nachweisregeln hat die KfW noch nicht veröffentlicht. Jetzt Förderung berechnen.

Quellen
  • Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, insbesondere §§ 42, 42a und 43
  • Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1
  • KfW-Merkblatt 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“, gültig ab 24.09.2026
  • CO₂-Preis: Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und Gesetzgebungsverfahren im Bundestag, Stand September 2026

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